Verhaltensratschläge bei Strafverfahren

Bei Vernehmungen, Durchsuchungen und sonstigen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen setzen Polizeibeamte oft auf einen Überraschungseffekt gegenüber dem Beschuldigten oder Zeugen. Im Kontakt mit Ermittlungsbehörden gilt es deshalb, stets ruhig zu bleiben und sich den Rat eines erfahrenen Anwalts einzuholen. Alles was Sie äußern, wird Bestandteil der Ermittlungsakte und kann als Beweismittel dienen. Deshalb ist schweigen zunächst die effektivste Waffe der Verteidigung.


Vorladung zur poli­zei­li­chen Vernehmung

Wenn Sie einen mit „Vorladung“ überschriebenen Brief der Polizei erhalten, müssten Sie nicht handeln. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten.


Ladung der Staats­an­walt­schaft oder des Gerichts

Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist nachzukommen. Sie müssen erscheinen, sind als Beschuldigter aber nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Eine Aussage sollten Sie erst nach Absprache mit Ihrem Verteidiger tätigen.


Vorläufige Festnahme 

Leisten Sie bei einer Festnahme keinen Widerstand und verweigern Sie in jedem Falle Angaben zur Sache. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit einem Verteidiger auf. Dies darf Ihnen nicht verwehrt werden.


Durchsuchung und Beschlagnahme

Ein tätlicher Widerstand kann Ihre Situation negativ be­ein­flus­sen und strafbar sein. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontaktieren Sie einen strafrechtlich versierten Rechtsanwalt damit er prüfen kann, ob der Beschluss den ge­setz­lichen Anforderungen genügt. Erklären Sie sich weder mit der Durchsuchung noch mit einer eventuellen Beschlagnahmung einverstanden. Sie sind nicht dazu verpflichtet an der Durchsuchung mitzuwirken.